Um im Sterbefall Ihnen die bestmögliche Unterstützung geben zu können, ist es notwendig, folgendes zu tun:
Im Sterbefall können Sie Tag und Nacht telefonisch oder per Internet Kontakt zu uns aufnehmen. Dabei übermitteln Sie uns die
erforderlichen Daten des/der Verstorbenen. Notwendige Unterlagen nehmen wir im persönlichen Erstkontakt entgegen bzw. überreichen Sie Ihnen.Ab diesem Zeitpunkt organisieren wir für Sie die vollständige Bestattung von der Überführung bis zur möglichen Trauerfeier und Beisetzung auf einem Friedhof Ihrer Wahl. Sie müssen nichts Weiteres organisieren.
Im Sterbefall
Wichtige und unmittelbare Erledigungen
Bei einem Sterbefall in einer Wohnung benachrichtigen Sie unmittelbar Ihren Hausarzt oder den zuständigen Notarzt. Der Arzt wird die Todesbescheinigung ausstellen, die Sie später an uns übergeben.
Danach sollten Sie Kontakt zu uns aufnehmen.
Bei einem Sterbefall im Krankenhaus, einem Pflegeheim o.ä. wird der Totenschein vor Ort ausgestellt und uns direkt übergeben.
In der Regel muss der Totenschein bezahlt werden, was von uns vorgelegt wird.
Bei einer ungeklärten oder unnatürlichen (z.B. Suizid oder Mord) Todesursache muss die Polizei eingeschaltet werden.
Zuständigkeiten A-Z: Leichenpass
Beschreibung
Bei der Überführung einer Leiche in ein anderes Bundesland ist ein Leichenpass dann erforderlich, wenn das jeweilige Bundesland einen Leichenpass verlangt. Bei der Überführung einer Leiche ins Ausland, ist immer ein Leichenpass erforderlich. Mit der Überführung einer Leiche ist ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen, welches sich dann um die notwendigen Formalitäten kümmert und über geeignete Fahrzeuge verfügt. Die Überführung einer Leiche ist nur zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Bestattung vorliegen und keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Zuständig für die Ausstellung eines Leichenpasses ist die Gemeinde, in deren Bezirk der Sterbefall eingetreten ist.
Benötigte Unterlagen bei einer Überführung im Inland:
Todesbescheinigung
Sterbeurkunde oder eine Genehmigung nach § 39 Personenstandsgesetz oder bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod oder der Leiche eines Unbekannten, muss eine Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters vorgelegt werden.
Bescheinigung oder Erklärung über die ordnungsgemäße Einsargung durch den Bestatter.
Bei einer Überführung in das Ausland:
eine Durchschrift der Todesbescheinigung mit dem entsprechenden Eintrag des Standesamtes oder die Genehmigung, dass der Verstorbene schon vor der Beurkundung bestattet werden darf
bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters zur Bestattung
bei Überführung zum Zwecke der Feuerbestattung, falls ein natürlicher Tod vorliegt, die Dokumentation der zweiten Leichenschau
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